ALLGEMEINE GESCHÄFTBEDINGUNGEN
INGERSON IT CONSULTING GmbH

A. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

1 Geltungsbereich / Begrifflichkeiten
1.1 Für sämtliche Geschäftsbeziehungen, auch zukünftige, zwischen der INGERSON IT CONSULTING GmbH, Schwarzer-Weg 100-107, 40593 Düsseldorf (nachfolgend „INGERSON“ genannt) und dem Kunden, insbesondere für den Verkauf von Software und für beauftragte Dienst- und/oder Mietleistungen sowie für die Erbringung von Werkleistungen durch INGERSON gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2 Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn INGERSON ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen hat, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.
1.3 Kunden im Sinne der hier vorliegenden AGB sind sowohl Endkunden als auch Partner, die einen Weitervertrieb von Leistungen der INGERSON anstreben.

2 Vertragsgegenstand
2.1 INGERSON stellt diverse Leistungen zur Verfügung: Eine jeweils aktuelle Leistungsbeschreibung findet der Kunde in seinem Angebot bzw. im entsprechend geschlossenen Vertrag. Der genaue Umfang der Leistung, insbesondere der Funktionsumfang der Software flexmobility, wird gegebenenfalls im Rahmen eines Pflichtenheftes zwischen den Parteien vereinbart.
2.2 Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände und wird nicht überlassen, es sei denn, dies ist zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart.
2.3 Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von (Re-) Exportrestriktionen. Dies kann insbesondere relevant sein bei Lieferungen hinsichtlich der USA und der U.K..

3 Lieferung, Leistungsdurchführung
3.1 Die Lieferung von Software erfolgt auf unterschiedlichen Wegen, z.B. via CD-ROM/DVD/USB Stick, zusammen mit anderer Hardware, online per Mail oder als Download oder auf einem anderen Wege – je nach Vereinbarung.
3.2 Bei nicht ausdrücklicher Vereinbarung über die Installationsleistung erfolgt diese durch den Kunden.
3.3 Die Lieferung von Waren erfolgt EXW (Incoterms 2010).
3.4 INGERSON behält sich das Eigentum an gelieferter Hard- und Software bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Etwaig erteilte Nutzungsrechte können durch INGERSON nach vorheriger schriftlicher Mahnung und Hinweis darauf bei unberechtigter Zahlungsverweigerung des Kunden widerrufen werden. Der Kunde kann nachweisen, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht in dem jeweiligen Vertragsverhältnis zusteht.
3.5 Der Kunde wird von INGERSON erhaltene Programmreleases, Fehlerkorrekturen und Programmumgebungen installieren, sofern dies nicht als Leistung für INGERSON ausdrücklich vereinbart wurde.
3.6 Erbringt INGERSON über die ursprüngliche Vereinbarung vom Kunden beauftragte Leistungen (Beratungs-, Schulungs-, Unterstützungsleistungen etc.) werden diese gesondert vergütet. Ist zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart, sind Zeitaufwände nach dem aktuell gültigen Stundensatz von INGERSON zu vergüten und Reisekosten werden nach Aufwand berechnet.
3.7 Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung in einem Zeitplan. Im Übrigen sind die von INGERSON genannten Termine „ca. –Termine“ und nur dann verbindlich, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde.
3.8 Der Kunde ist verpflichtet, INGERSON alle notwendigen Informationen und Materialien für die Durchführung des Vertrages zu übermitteln. Eine Verzögerung dieser Übermittlung durch den Kunden oder durch am Projekt beteiligter Drittfirmen zieht auch eine entsprechende Verzögerung des Liefertermins nach sich.
3.9 Für die Dauer etwaiger Prüfung von Entwürfen, Demos, Testversionen, Programmen oder Programmteilen etc. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Benachrichtigung des Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme gerechnet.
3.10 Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Leistungsdauer beeinflussen, so ist INGERSON berechtigt, eine etwaige verbindlich vereinbarte Lieferzeit im eigenen Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden entsprechend zu verlängern.
3.11 Bei Lieferungsverzug ist der Kunde in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
3.12 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist INGERSON berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

4 Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise sind in EUR und gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger Zölle.
4.2 Die Vergütung ist jeweils zum Abschluss der jeweiligen Leistung fällig, sofern die Parteien nicht etwas anderes (z.B. im Angebot von INGERSON) vereinbart haben.
4.3 Ist zwischen den Parteien eine monatliche Abrechnung vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung spätestens jeweils zum Beginn des Folgemonats.
4.4 Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der von INGERSON erbrachten Leistungen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. INGERSON wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
4.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Vergütungen sofort, spätestens aber nach 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. INGERSON ist berechtigt Teilleistungen abzurechnen.
4.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe ist INGERSON berechtigt, die Leistungen auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Vergütungen zu zahlen. Kommt der Kunde mit der Bezahlung für mehr als 60 Tage in Verzug, kann INGERSON das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt unberührt.
4.7 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

5 Bestellung
5.1 INGERSON verpflichtet sich, nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrages weitere für das Vertragsverhältnis geltende Bedingungen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
5.2 Sofern die Bestellung über eine Webseite von INGERSON oder eine elektronische Plattform erfolgt, gilt: Die dargestellten Angebote stellen kein Angebot im juristischen Sinne dar. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Eingabefehler können vor Absenden der Bestellung mittels der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen berichtigt werden. Mit Mausklick auf den die Bestellung abschließenden Button unterbreitet der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot. Nach Eingang des Angebots des Kunden erfolgt der Vertragsabschluss hinsichtlich der bestellten Leistung mit der Annahme der Bestellung von INGERSON durch ausdrücklich erklärte Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Leistung bzw. Produktbereitstellung.
5.3 Sofern die Bestellung über E-Mail, Fax oder Telefon zu Stande kommt, gilt: Der auf der Webseite von INGERSON dargestellte oder in sonstiger Form (z.B. E-Mail) übermittelte Leistungskatalog stellt kein Angebot im juristischen Sinne dar. Mit der Bestellung per E-Mail, Fax oder Telefon erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Vertragsabschluss hinsichtlich der bestellten Leistung erfolgt mit der Annahme der Bestellung von INGERSON durch ausdrücklich erklärte Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Leistung bzw. Produktbereitstellung.

6 Nutzungsrechte
6.1 Soweit keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt INGERSON dem Kunden jeweils zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Überlassung eines Werkes das nicht ausschließliche, örtlich unbeschränkte und dauerhafte Recht ein, die Software/Leistungen vertragsgemäß für eigene Zwecke zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Für jede weitere, nicht notwendige Kopie oder Virtualisierung benötigt der Kunde ein separates Nutzungsrecht.
6.2 Für die Überlassung der Software flexmobility gelten die Bedingungen aus Teil B vorrangig.
6.3 Bei Mietleistungen von INGERSON gilt als Ausnahme zu Ziffer 6.1, dass lediglich ein auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht gewährt wird.
6.4 Die in der Software etwaig enthaltenen Copyright- Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.
6.5 Soweit u.a. Open Source Software Gegenstand einer Lieferung/Leistung ist, überträgt INGERSON in der Regel keinerlei Nutzungsrechte an derselben. Es gelten insoweit die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Open Source Software, die INGERSON im Falle der Zurverfügungstellung mitliefert.
6.6 Im Fall der Lieferung bzw. zur Verfügungstellung von Software Dritter gelten ergänzend die durch INGERSON mitgelieferten Lizenzbestimmungen.
6.7 Die Anfertigung einer notwendigen Sicherungskopie und die Vervielfältigung im Rahmen der üblichen Datensicherungen in angemessener und notwendiger Anzahl durch den Kunden sind erlaubt. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig.
6.8 Eine Dekompilierung im Rahmen und unter den Voraussetzungen des § 69e UrhG bleibt gestattet. Die Rechte des Kunden aus §§ 69 d Abs. 2 und 3 UrhG bleiben ebenfalls unberührt.
6.9 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist vorbehaltlich und unter Berücksichtigung der Rechte des Kunden aus §§ 69c Nr. 2, 69 e UrhG (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) nicht gestattet.
6.10 An Entwürfen, Modellen, Skizzen u. ä. Arbeiten von INGERSON, die der Erarbeitung des endgültigen Projekts dienen, werden dem Kunden keine Nutzungsrechte eingeräumt. Wünscht der Kunde eine Nutzung von Konzepten und Ideen aus der Entwurfsphase, bedarf es für die Einräumung von Nutzungsrechten einer gesonderten Vereinbarung.
6.11 In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene bzw. zur Verfügung gestellte Software außerhalb des Vertragszwecks zu vervielfältigen, zu vermieten oder in sonstiger Weise weiter- bzw. unter zu lizensieren, sie öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
6.12 Dem Kunden ist es nicht erlaubt, Dritten oder verbundenen Gesellschaften die Nutzung der Software zu ermöglichen. Im Hinblick auf die interne Nutzung beim Kunden gelten die jeweils im Angebot etwaig erwähnten Beschränkungen bzw. Lizenzbeschreibungen.
6.13 Nutzt der Kunde die erworbene Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die gestattete Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so ist er auf Aufforderung von INGERSON verpflichtet, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte zu erwerben. Das Recht von INGERSON, die ihr zustehenden Rechte, insbesondere auf Schadensersatz und Unterlassung, geltend zu machen, bleiben davon unberührt. Hat INGERSON den begründeten Verdacht, dass eine Nutzung des Kunden gegen die Nutzungsbedingungen, Gesetzesbestimmungen oder gegen Rechte Dritter verstößt, darf INGERSON die betreffende Nutzung bzw. den Zugang zur Software nach vorheriger Information an den Kunden und mit Hinweis auf den Verdacht und ohne dass dies irgendwelche Pflichten für INGERSON nach sich zieht, sperren.
6.14 INGERSON kann bei Bedarf einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mandatieren, um die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags durch den Kunden nach vorheriger angemessener Ankündigung zu üblichen Geschäftszeiten auditieren zu lassen.
6.15 Der Kunde wird bei der Durchführung des Audits in angemessener Weise und ohne Vergütung unterstützen.
6.16 Das Auditrecht beinhaltet das Recht des Wirtschaftsprüfers auf Zugang zu den Geschäftsräumen und Zugriff auf die EDV-Systeme, in denen die relevanten Aufzeichnungen/Produkte vorgehalten werden, vorausgesetzt, dass (a) sich die Wirtschaftsprüfer an die anwendbaren Regeln für Gesundheit und
Arbeitssicherheit sowie allgemeine Sicherheitsregeln für die Geschäftsräume halten und (b) die Wirtschaftsprüfer eine angemessene Vertraulichkeitsverpflichtung übernehmen.

7 Zusammenarbeit mit Partnern
7.1 3mobility solutions GmbH hat als Hersteller INGERSON die notwendigen Rechte an der Software flexmobility überlassen und INGERSON vertreibt die Software an Kunden. INGERSON kann mit Partnern vereinbaren, dass diese den weiteren Vertrieb der Software flexmobility übernehmen. Der Partner verpflichtet sich dann, die Vertragssoftware zu vermarkten, ggf.
> mit individuellen Anpassungen an die Anforderungen des Endkunden durch Customizing im Sinne von Parametrisierung (d.h. ohne Eingriffe in den Quellcode der Software),
> mit Erbringung zusätzlicher Serviceleistungen für den Endkunden, beispielsweise Installation beim Endkunden oder Schulung der Endkunden-Anwender.
7.2 Dazu erhält der Partner das Recht, seinen Kunden die Vertragssoftware auf Dauer zur Nutzung zu überlassen und für den jeweiligen Kunden auf dessen Anforderungen einzustellen. Der Partner wird die Verträge mit seinen Endkunden zur dauerhaften Überlassung der Vertragssoftware im eigenen Namen schließen.
7.3 Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragspartner separate Regelungen zur Bestimmung des Partnerverhältnisses. Der Partner handelt als selbständiger Kaufmann, sowohl dem Endkunden als auch INGERSON gegenüber. Der Partner verpflichtet sich, die Bestimmungen der Nutzungsvereinbarung flexmobility aus Teil B. dieser AGB einzuhalten. Er verpflichtet sich, insbesondere die Bestimmungen gemäß Teil B. Ziffer IV. an seinen Endkunden bei Abschluss eines Vertrages weiterzugeben.
7.4 Der Partner ist verpflichtet, über die erstellten Vervielfältigungsstücke gesondert Buch zu führen. Der Partner ist verpflichtet, über den Vertrieb der Vertragssoftware gesondert Buch zu führen. Der Partner wird INGERSON monatlich seine Endkunden sowie Kaufinteressenten mit deren Kontaktdaten schriftlich melden.
7.5 INGERSON ist berechtigt, die in Ziffer 7.4 bezeichneten Bücher auf eigene Kosten jederzeit mit angemessener Ankündigung selbst zu prüfen oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten (bspw. Buchprüfer, Sachverständiger) überprüfen zu lassen.
7.6 Der Hersteller und INGERSON werden den Partner dabei unterstützen, bei einem Endkunden aufgetretene Mängel in für den Kunden angemessener Zeit zu beheben. Dazu werden alle Mängelmitteilungen sämtlicher Vertriebs – Partner registriert und sämtlichen Vertriebs -Partnern ein Zugang zu einer Mängel-Datenbank zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich erfolgt die Behebung echter Mängel durch die Lieferung eines Updates oder durch Bereitstellung eines Patches oder Workarounds. In Absprache und gegen Vergütung erfolgen auch Vor-Ort-Einsätze des Herstellers beim Endkunden.
7.7 Software-Supportverträge werden zwischen dem Hersteller und dem Endkunden geschlossen. Der Partner ist verpflichtet, dem jeweiligen Endkunden einen Vertrag über Supportleistungen anzubieten. In der Gestaltung des Supportvertrages mit dem Endkunden ist der Partner frei, wobei die Supportleistungen im Innenverhältnis der Vertragspartner, va. bei Fehlerbeseitigung und Updates, den in Anlage 1 beigefügten Supportbedingungen des Herstellers entsprechen müssen. Sofern ein Endkunde nicht bereit ist, einen Software-Supportvertrag mit dem Partner abzuschließen, bedarf dies der Rücksprache mit dem Hersteller.

8 Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1 Wünsche und Vorgaben des Kunden die bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes berücksichtigt werden sollen und zwischen den Parteien vereinbart worden sind, bedürfen stets mindestens der Textform (z.B. E-Mail).
8.2 Der Kunde wird die Vertragsgegenstände unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit sowie Funktionstauglichkeit. Der Kunde ist verpflichtet seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nach zu kommen.
8.3 Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen INGERSON unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten.
8.4 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel enthalten.
8.5 Der Kunde wird INGERSON in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistung auf eigene Kosten unterstützen. Er wird Änderungen der Betriebsbedingungen sowie sonstiger, für die Erbringung der Leistung wesentlicher Umstände rechtzeitig an INGERSON mitteilen.
8.6 Bei den Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um eine Hauptpflicht des Kunden.
8.7 Der Kunde wird auf Anforderung durch INGERSON oder soweit für ihn erkennbar erforderlich, insbesondere (a) während der Vertragslaufzeit in Textform einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt.
8.8 INGERSON zeigt die Abnahmebereitschaft von Werkleistungen, z.B. durch Übergabe an den Kunden an.
8.9 Der Kunde wird die Vertragsgegenstände nach Übergabe unverzüglich daraufhin untersuchen und testen, ob diese im Wesentlichen im Rahmen einer Abnahme vertragsgemäß sind. Etwaige Mängel wird der Kunde INGERSON umgehend mitteilen.
8.10 Entsprechen die Vertragsgegenstände im Wesentlichen den vertraglichen Bestimmungen, erklärt der Kunde, soweit gesetzlich vorgesehen, die Abnahme. Diese Erklärung erfolgt mindestens in Textform durch einen Freigabevermerk.
8.11 Geht innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der Vertragsgegenstände keine detaillierte schriftliche Mängelrüge von nicht unerheblichen Mängeln ein, so gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben.
8.12 Für Mängel, die dem Kunden bei Abnahme bekannt waren, die bei einer ordnungsgemäßen Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären oder die sonst fahrlässig dem Kunden nicht bekannt wurden oder die vom Kunden nicht gemeldet wurden, stehen dem Kunden die Rechte aus der Mängelgewährleistung nicht zu.

9 Change Request
9.1 Beide Vertragspartner sind berechtigt, unter Angabe wichtiger Gründe den anderen Vertragspartner aufzufordern, über Änderungen oder fachliche Feinspezifikationen zu beraten und zu verhandeln.
9.2 Soweit der Kunde über den vereinbarten Umfang hinausgehende Änderungen wünscht, wird INGERSON, gegen Vergütung auf Zeit- und Materialbasis stundensätzlich tätig. INGERSON wird den dabei entstehenden Aufwand prüfen, sowie ob die gewünschte Änderung durchführbar ist und den Kunden dann darüber informieren, welche Änderungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und des Zeitplans voraussichtlich ergeben. Soweit möglich und notwendig, wird INGERSON auch prüfen, inwieweit eine solche Änderung Auswirkungen auf bisher realisierte Leistungen und deren Nutzbarkeit hat.
9.3 Wird über ein Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die Parteien, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, das Projekt entsprechend in der bisher aktuellen Version realisieren.
9.4 Änderungsverlangen bedürfen der Textform, können auch von INGERSON per E-Mail bestätigt werden.

10 Mangelhaftung
10.1 INGERSON gewährleistet, dass sämtliche Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind.
10.2 Die vorbenannte Mängelhaftung bezieht sich nicht auf etwaige eingesetzte Open Source Software, da hier auch keine Nutzungsrechte von INGERSON übertragen werden. Eine Haftung von INGERSON für Sach- und/oder Rechtsmängel ist demnach aufgrund der spezifischen Natur von Open Source Software ausgeschlossen.
10.3 Ein Mangel liegt vor, soweit die Leistung (a) nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt, (b) sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder (c) die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistung der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann.
10.4 Im Fall eines Mangels wird INGERSON innerhalb eines angemessenen Zeitraums gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen.
10.5 Die Nacherfüllung kann nach Wahl von INGERSON entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann INGERSON nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass INGERSON zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende
Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
10.6 Die Mängelbeseitigung durch INGERSON kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen.
10.7 INGERSON trägt bei berechtigter Mangelrüge die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen.
10.8 Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch INGERSON entsteht, dass Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurden, trägt der Kunde.
10.9 Stellt sich heraus, dass die Mangelrüge unberechtigt war, kann INGERSON den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.
10.10 Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche INGERSON während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
10.11 Das Recht zum Rücktritt aus Liefer- oder Werkverträgen und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.
10.12 Hat INGERSON einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.
10.13 Ansprüche wegen eines Mangels (einschließlich bei Dokumentation) verjähren in einem Jahr nach Lieferung. Ziffer 11 gilt entsprechend.
10.14 Bietet INGERSON dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln neue Programmteile, insbesondere Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, neue Releases, neue Versionen etc. an, so hat der Kunde diese zu übernehmen.
10.15 Mangelbeseitigung kann auch durch Lieferung einer Umgehungslösung erfolgen.
10.16 Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte verändert hat oder durch Dritte verändern ließ oder mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag, bzw. bei Mietleistungen die Änderungen keine für INGERSON unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben.
10.17 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
10.18 Eine Kündigung des Kunden bei Mietleistungen gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn INGERSON ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Ziffer 10.10 gilt entsprechend.
10.19 Zwingende vom Gesetz vorgesehene unbeschränkte Haftung von INGERSON und Ziff. 10 dieses Vertrages bleiben von diesen Regelungen unter Ziff. 9. unberührt.

11 Haftung
11.1 Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von INGERSON, von gesetzlichen Vertretern oder von Erfüllungsgehilfen von INGERSON beruhen und das Verhalten auch keine Verletzung von für den Vertragszweck wesentlichen Nebenpflichten ist.
11.2 Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte „Kardinalpflichten“).
11.3 Dieser Haftungsausschluss – sowie weitere Haftungsbegrenzungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.
11.4 Sofern die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einfacher Fahrlässigkeit von INGERSON, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten von INGERSON beruht, oder wenn die Verletzung auf einfacher oder grober Fahrlässigkeit von sonstigen Erfüllungsgehilfen beruht, ist die Haftung von INGERSON auf die Schadenssumme beschränkt, die von INGERSON bei Vertragsschluss vorhersehbar und vertragstypisch war.
11.5 Der Kunde ist verpflichtet angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass ein Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar durch ein Ausweichverfahren, Datensicherung, Störungsdiagnose usw. Der Kunde ist verpflichtet etwaigen Datenverlust vorzubeugen und regelmäßige und ordnungsgemäße Datensicherung vorzunehmen.
Bei Datenverlust haftet INGERSON allein in Höhe der Wiederherstellungskosten der Datensicherung. Ziffer 11.5 findet keine Anwendung, wenn die Datensicherung als Hauptleistung von INGERSON vereinbart wurde.
11.6 Der Kunde stellt INGERSON von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich Schadensersatzansprüchen, frei, die Dritte gegen INGERSON wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Kunden schuldhaft verursachte unberechtigte Nutzung von Leistungen von INGERSON geltend machen. Der Kunde übernimmt alle INGERSON aufgrund dieser Verletzung von Rechten Dritter entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche von INGERSON bleiben unberührt. Der Kunde teilt INGERSON ab Kenntnis die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte im Hinblick auf die vereinbarten Leistungen mit.
11.7 Der Kunde wird bei berechtigter Inanspruchnahme durch Dritte gemäß Ziffer 11.6 die gegenständlichen Leistungen nicht mehr nutzen.
11.8 Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten ebenfalls zugunsten der Lieferanten, Reseller, Partner oder deren jeweiligen Zweigstellen des Anbieters sowie der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

12 Verschwiegenheit
12.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für einen unbeschränkten Zeitraum nach Beendigung dieser Vereinbarung über alle im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei Stillschweigen zu bewahren.
12.2 Diese Verschwiegenheitsregelung gilt nicht für Informationen, die einer Partei bereits vor Mitteilung durch die andere Partei in rechtlich zulässiger Weise bekannt waren oder die offenkundig sind.
12.3 Ist eine Partei zur Offenlegung der vertraulichen Informationen durch den Beschluss eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder sonstigen Einrichtung oder gesetzlich dazu verpflichtet, werden sich die Parteien vor Offenlegung, soweit tunlich, abstimmen, und es wird nur der Teil der vertraulichen Informationen offengelegt, der offengelegt werden muss.

13 Fernwartung
13.1 Um IT-Probleme aus der Ferne schnell lösen zu können, bietet INGERSON den Einsatz der Leistungen über eine eigene Fernwartungslösung an. Bei Vereinbarung über einen Remote-Zugang ist der Kunde für die Ermöglichung des Zugangs verantwortlich und trägt die Verbindungskosten. Der Remote-Zugriff erfolgt regelmäßig innerhalb der Servicezeit. Der Kunde erlaubt unbeaufsichtigte, protokollierte angemessene Fernzugriffe, soweit keine anderweitige Vereinbarung besteht.
13.2 Fernzugriff bedeutet, dass ein Techniker von INGERSON über eine Internetverbindung Zugriff auf die Geräte des Kunden nimmt. Dazu wird eine Fernzugriffssoftware verwendet, mit welcher eine Maus- und Tastatursteuerung der aktuell angemeldeten Benutzersitzung erfolgt. Dabei wird der Bildschirminhalt an das Technikergerät übertragen. Weiterhin ist ein Zugriff auf Systemebene wie bspw. Systemregistrierung, Dateisystem, Dienste und Kommandozeile im Hintergrund möglich, ohne den Benutzer zu stören.
13.3 Der Fernzugriff ist grundsätzlich kostenpflichtig und wird nach der aktuellen Service-Preisliste bzw. dem Angebot abgerechnet bzw. gegen bestehende Vereinbarungen wie bspw. Projektverträge, Serviceverträge verrechnet.
13.4 Sollte eine Problemlösung durch Remote-Zugriff nicht möglich sein, weil der Zugriff von dem Kunden nicht sichergestellt werden konnte, so erfolgt im Notfall nach Wahl von INGERSON ein erforderlicher Vor-Ort-Einsatz im Rahmen einer gesonderten Vergütungsabrechnung.

14 Rechte an Arbeitsergebnissen
Über Ideen, Verfahren, Konzeptionen und sonstige Techniken, die in Ausführung der vertragsgemäßen Pflege entstehen und in die Arbeitsergebnisse eingehen, kann nur INGERSON frei verfügen. Gleiches gilt für Know-how und Erfahrung, die während der Ausführung der vertragsgemäßen Pflegearbeiten und der Nutzung ihrer Ergebnisse gewonnen werden.

15 Vertragsbeendigung
15.1 Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. für den Fall, dass ein Insolvenzantrag bei dem zuständigen Gericht gestellt wird oder beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit droht, so kann INGERSON nach ihrer Wahl von etwaig geschlossenen Verträgen zurücktreten bzw. Leistungen einstellen.
15.2 Sofern zwischen den Vertragsparteien ein Dauerschuldverhältnis vereinbart ist, kann dieses von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, sofern keine anderweitigen Kündigungsregelungen getroffen wurden.
15.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
15.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
15.5 Mit Vertragsbeendigung bzw. bei ungültigem Vertrag wird der Kunde die Nutzung von Vertragsprodukten im Rahmen von Mietleistungen einstellen und sämtliche bei ihm vorhandenen lizenzierten Produkte und Kopien hiervon vernichten und INGERSON dies auf Anfrage bestätigen.

16 Schlussbestimmungen
16.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Abweichungen von dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abweichung vom Erfordernis der Schriftform.
16.2 Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.3 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung etwa entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von INGERSON.
16.4 Bei Widersprüchen zwischen den geschlossenen Einzelverträgen (Angebote) und diesen AGB bzw. den ergänzenden Vertragsbestimmungen unter B. und C. gehen die Angebote vor.
16.5 Vertragssprache ist deutsch. Bei verschiedenen Sprachfassungen ist allein der deutsche Text dieser Bedingungen maßgeblich.

B. Nutzungsvereinbarung für flexmobility Software

I. Geltungsbereich
Sofern die Überlassung der Software flexmobility vereinbart wurde, gelten zu etwaig weiteren AGB folgende Regelungen vorrangig.

II. Differenzierung der Vertragssoftware
1. Die Vertragssoftware umfasst neben der Software flexmobility platform auch eine Client-Möglichkeit zur Veröffentlichung der mit der Software flemobility platform vom Endkunden erstellten Konfigurationen in Form einer In-house App Distribution durch den Endkunden selber. Hierfür wird grundsätzlich ein Entwickler-Account des Endkunden im jeweiligen App-Store benötigt und die Richtlinien des jeweiligen App-Stores sind einzuhalten. Dienstleistungen zur Umsetzung der Veröffentlichungslösung müssen separat vereinbart werden und werden nicht von dieser Vereinbarung umfasst.
2. Der Hersteller 3mobility solutions GmbH stellt neben der Vertragssoftware eine kostenlose öffentliche eigene flexmobility App in den App-Stores bereit. Diese ist nicht Bestandteil der Vertragssoftware. Diese flexmobility App unterliegt eigenen Nutzungsbedingungen und kann gemäß diesen eigenen Bedingungen vom Kunden ebenfalls für die Veröffentlichung genutzt werden. Der Kunde hat aus dem
Vertragsverhältnis über die Vertragssoftware keinen Anspruch auf Nutzung dieser flexmobility App. Eine Wartung- und Aktualisierungsdienstleistung wird nicht angeboten.

III. Rechtseinräumung für Partner
1. Recht zur Vervielfältigung der Vertragssoftware
INGERSON räumt dem Partner das Recht ein, von einer ihm überlassenen Masterkopie Vervielfältigungsstücke zum Zwecke des Vertriebs an Endkunden zu erstellen.
2. Recht zum Vertrieb
2.1 INGERSON räumt dem Partner das nicht ausschließliche (nicht exklusive) Recht ein, die erstellten Vervielfältigungsstücke der Vertragssoftware zu verbreiten, d.h. zu vertreiben und zu vermarkten.
2.2 Der Vertrieb durch den Partner darf ausschließlich im Wege des Verkaufs erfolgen, d.h. im Wege der Überlassung auf Dauer gegen Einmalvergütung. Eine zeitweise Überlassung (Vermietung) durch den Partner oder die Einräumung des Vermietrechts ist nicht zulässig. Der Partner ist des Weiteren nicht berechtigt, die Vertragssoftware im Wege des Application Service Providing (ASP) anzubieten oder zur Nutzung bereitzustellen. Der Partner ist berechtigt, die Vertragssoftware als (1),,Stand-Alone-Produkt” und/oder (2) mit zusätzlichen Serviceleistungen an seine Endkunden zu vertreiben.
Der Partner ist nicht berechtigt, das Vertriebsrecht vollständig oder teilweise an Dritte zu übertragen, es sei denn die 3mobility solutions GmbH oder INGERSON stimmt ausdrücklich schriftlich zu.
3. Überlassung an Endkunden
Der Partner ist berechtigt, seinen Endkunden Nutzungsrechte auf Dauer gegen Einmalvergütung an der Vertragssoftware einzuräumen sowie dem Endkunden das Eigentum an den vom Partner erstellten Vervielfältigungsstücken der Vertragssoftware zu verschaffen.
Der Partner ist allerdings nicht berechtigt, den Quellcode der Vertragssoftware an die Endkunden zu übergeben.
Der Partner wird mit seinen Endkunden jeweils eine Softwareüberlassungsvereinbarung („Lizenzvertrag”) auf Basis der in diesen Bedingungen geltenden Rechteübertragungen schließen, mit denen sichergestellt ist, dass den Endkunden keine weitergehenden Nutzungsrechte eingeräumt werden, als sich aus diesen Bedingungen ergeben. Das Vertragsmuster darf der Partner nach Bedarf modifizieren. Die tatsächliche Rechteeinräumung und die Formulierung zum Umfang der Rechtseinräumung an den Endkunden darf den in Teil B. Ziffer IV. beschriebenen Umfang dabei jedoch nicht überschreiten.
4. Recht zum Customizing im Sinne von Parametrisierung der Vertragssoftware sowie zur Modifikation der Vertragssoftware
5.1 Abgrenzung Customizing und Modifikation
Unter Customizing im Sinne von Parametrisierung verstehen die Vertragspartner alle Anpassungen der Vertragssoftware, die ohne Programmierung (d.h. ohne Eingriff in den Quellcode) möglich sind, d.h. Anpassungen der Vertragssoftware durch das Setzen von Parametern, die Umfang und Aussehen (Konfiguration) einerseits oder das Verhalten und die Ergebnisse (Parametrisierung) einer Standardsoftware beeinflussen, ohne dass hierzu in den Quellcode eingegriffen werden muss.
Unter Modifikation verstehen die Vertragspartner alle Anpassungen der Vertragssoftware, die nur mit Programmierung (d.h. mit Eingriff in den Quellcode) möglich sind.
5.2 Customizing
Der Partner ist berechtigt, individuelle Anforderungen des Endkunden an die Vertragssoftware durch Customizing im Sinne von Parametrisierung umzusetzen.
5.3 Entwicklung von kundenspezifischen Modifikationen
Der Partner ist nicht berechtigt, kundenspezifische Modifikationen zu erstellen, das heißt er ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware zur Anpassung an individuelle Anforderungen eines Endkunden zu bearbeiten, zu verändern und weiter zu entwickeln. Er ist nicht berechtigt, kundenspezifischen Modifikationen Endkunden dauerhaft zur Nutzung zu überlassen.
Der Partner ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware zu bearbeiten, zu verändern und weiter zu entwickeln, es sei denn 3mobility solutions GmbH oder INGERSON stimmt dem ausdrücklich schriftlich vorab zu. Bei Anfragen von Endkunden hinsichtlich Modifikationen wird der Partner INGERSON unverzüglich hierüber informieren.
6. Rechte am Quellcode
Der Partner ist nicht berechtigt, den Quellcode zu bearbeiten oder/und bearbeitet und/oder unbearbeitet an Dritte (einschließlich seiner Endkunden) zu übergeben. Eine Bearbeitung, Weitergabe des Quellcodes oder die Gestattung der Einsichtnahme in den Quellcode ist nur dann zulässig, wenn 3mobility solutions dieser ausdrücklich zuvor schriftlich zustimmt.
7. Produktnamen, Schutzrechte, Copyrightvermerke
Der Partner wird die von ihm erstellten Vervielfältigungsstücke der Vertragssoftware jeweils ausschließlich unter dem geschützten Produktnamen und in der Originalausstattung vertreiben.
Der Partner verpflichtet sich, die auf der Vertragssoftware (einschließlich Quellcode) befindlichen Schutzrechts- und Copyrightvermerke zu beachten und nicht zu entfernen.
8. Interne Nutzung der Vertragssoftware durch den Partner (,,Übungs-, Test-, Entwicklungs- und Demolizenz”)
Der Partner ist während der Laufzeit dieses Vertrages berechtigt, je ein aktuelles Vervielfältigungsstück der Vertragssoftware zur eigenen Nutzung vorzuhalten. Das in diesem Zusammenhang eingeräumte Nutzungsrecht (so genannte ,,Inhouse-Lizenz”) ist ausdrücklich beschränkt auf die eigene Nutzung durch den Partner zu Übungs- und Test- und Demonstrationszwecken.

IV. Endkundenvereinbarung
1. Umfang der Rechteeinräumung an Endkunden
1.1 Einfaches Nutzungsrecht
Endkunde erhält gegen die vereinbarte Einmalvergütung ein einfaches (nicht ausschließliches) Recht, die überlassenen Vervielfältigungsstücke der Vertragssoftware auf Dauer zu nutzen. Die Nutzung der Vertragssoftware, für die keine besonderen Lizenzen für eine Mehrfachnutzung durch diesen Vertrag vereinbart wird, ist auf einen Computer beschränkt. Zu diesem Zweck kann der Endkunde jeden verfügbaren Computer nutzen, der die Systemanforderungen erfüllt und für den das Recht erteilt wurde. Sollte der Endkunde den Computer wechseln, muss die Vertragssoftware vor ihrer Neuinstallation auf einem anderen Computer von dem Computer, auf dem sie zuvor installiert war, entfernt werden. Sofern für Vertragssoftware ausdrücklich eine Mehrfachnutzung mit 3mobility solutions GmbH oder/und INGERSON separat vereinbart wurde, ist die Mehrfachnutzung nur in dem Umfang zulässig, in dem der Endkunde die entsprechende Art oder Anzahl von Lizenzen erworben und von 3mobility solutions GmbH oder/und INGERSON gemäß der separaten Vereinbarung erhalten hat.
1.2 Sicherungskopien
Der Endkunde ist berechtigt, notwendige Sicherungskopien der überlassenen Vervielfältigungsstücke der Vertragssoftware in angemessener Anzahl zu erstellen. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie sind auf jeder Sicherungskopie mit zu übertragen.
1.3 Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität sowie Bearbeitung zur Fehlerbeseitigung
Der Endkunde ist berechtigt, die überlassenen Vertragssoftware im Rahmen und unter den Voraussetzungen des § 69 e UrhG zu dekompilieren, um die notwendige Interoperabilität zu anderen Programmen herstellen zu können. Grundsätzlich wird der Endkunde 3mobility solutions, soweit zumutbar, zuvor Gelegenheit geben, die Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Der Endkunde ist zudem berechtigt, die überlassenen Vertragssoftware Im Rahmen des § 69d UrhG zur Beseitigung eines Fehlers zu bearbeiten.
1.4 Weitergabe an Dritte durch den Endkunden
Der Endkunde ist berechtigt, die überlassenen Vervielfältigungsstücke der Vertragssoftware an einen Dritten einmalig und unter vollständiger Aufgabe der eigenen Nutzung weiterzugeben/zu veräußern. In diesem Fall wird der Endkunde sämtliche von ihm angefertigten Kopien an den Erwerber übergeben oder löschen. Eine Vermietung oder Unterlizenzierung ist nicht zulässig.
1.5 Übernutzung, Lizenzverwaltung
Jede Nutzung der überlassenen Vertragssoftware durch den Endkunden über das vereinbarte Maß hinaus gilt als vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Endkunde verpflichtet, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen und mit dem Partner eine Vereinbarung zur Nachlizenzierung (mit angemessener Vergütung) auf Basis der gültigen Preislisten des Partners zu treffen.
Zur Prüfung der Übernutzung trifft der Partner mit seinen jeweiligen Endkunden Vereinbarungen zur Durchführung regelmäßiger Audits.
Zur Lizenzverwaltung und – prüfung wird ein Lizenzserver eingesetzt. Der Endkunde ist verpflichtet, die verschlüsselte Verbindung zwischen seiner Softwareinstallation und dem Lizenzserver in seiner IT-Infrastruktur sicher zu stellen und zuzulassen. Damit ist insbesondere umfasst, dass der Lizenzserver alle drei Monate eine Verbindung zum Abgleich und zur Verwaltung der Lizenzen benötigt.
1.6 Unbefugte Nutzung
Der Endkunde darf die Vertragssoftware und mit ihr erstellte Inhalte/Apps nicht in Bereichen mit besonderem Risiko verwenden, die einen fehlerfreien Dauerbetrieb relevanter Systeme erfordern und in denen ein Ausfall der Software bzw. erstellte Inhalte /Apps zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit oder zu erheblichen Sach- oder Umweltschäden führen kann (Tätigkeiten mit hohem Risiko und Tätigkeiten mit hoher Verfügbarkeit, insbesondere der Betrieb von Kernkraftanlagen,
Waffensystemen, Flugnavigations- oder Flugkommunikationssystemen, lebenserhaltender Systeme oder Geräte, Maschinen- und Produktionsprozessen in der Herstellung von Pharmazeutika und Lebensmitteln).
2. Der Endkunde hat die Möglichkeit mit der Vertragssoftware eigene Apps mit eigenen Inhalten zu erstellen. Mit „App“ ist die App in Zusammenhang mit der vom Endkunden erstellten Konfiguration gemeint.
Der Endkunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm etwaig gelieferten Inhalte sowie die eigentliche Erstellung der App vollumfänglich frei von Rechten Dritter sind und auch aus rechtlicher Sicht für diese Nutzungen geeignet sind und zur Verfügung gestellt werden dürfen.
3. Der Endkunde stellt 3mobility solutions GmbH und INGERSON IT CONSULTING GmbH von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich Schadensersatzansprüchen, frei, die Dritte gegen 3 mobility solutions GmbH oder/und INGERSON IT CONSULTING GmbH wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Endkunden mit Hilfe der Vertragssoftware erstellten App gegen 3mobility solutions und/oder INGERSON IT CONSULTING GmbH geltend machen. Der Endkunde übernimmt alle 3mobility solutions GmbH und /oder INGERSON IT CONSULTING GmbH aufgrund dieser Verletzung von Rechten Dritter entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche von 3mobility solutions GmbH und/oder INGERSON IT CONSULTING GmbH bleiben unberührt.
4. Grundsätzlich können im Rahmen der Rechtsordnung jegliche Art von Apps erstellt werden, sofern diese keine Rechte Dritter oder geltendes Recht verletzt. Der Endkunde haftet für entsprechende rechtliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, die durch die Veröffentlichung und Nutzung seiner App entstehen.
5. 3mobility solutions GmbH kann folgende Maßnahmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Endkunde gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder diese auferlegten Bestimmungen verletzt, oder dass 3mobility solutions GmbH ein sonstiges berechtigtes Interesse hat, insbesondere zum Schutz anderer Nutzer der Vertragssoftware vor betrügerischen Aktivitäten:
a) Verwarnung von Endkunden
b) Be-/Einschränkung der Nutzung
c) Vorläufige Sperrung bzw. Untersagung der Nutzung
d) Endgültige Sperrung bzw. Untersagung der Nutzung
Bei der Wahl der Maßnahme berücksichtigt 3mobility solutions GmbH die berechtigten Interessen des betroffenen Endkunden.
6. Insbesondere sind folgende Handlungen des Endkunden bei der Nutzung der Vertragssoftware und der erstellten App verboten:
– wenn diffamierendes, inhaltlich falsches, beleidigendes, obszönes, anstößiges, sexuell ausgerichtetes, bedrohendes, belästigendes oder rassistisches Material und /oder Äußerungen verbreitet oder jegliche Art von Pornographie, Texten oder Bildmaterial über die App angeboten wird, überlassen wird oder sonst irgendwie zugänglich gemacht wird,
– wenn die App benutzt wird, um andere zu bedrohen, zu belästigen, beleidigen oder gegen die Rechte (einschließlich Persönlichkeitsrechte) anderer bzw. Rechte Dritter (Marken, Namens-, Urheber-, Datenschutz-, Persönlichkeitsrechte usw.), gegen geltendes Recht oder gegen die Jugendschutzvorschriften zu verstoßen.
– wenn Eingriffe in die technische Gestaltung und Aufrechterhaltung der Nutzung der Vertragssoftware geschehen.
7. Der Endkunde erkennt an, dass er für die eigene Veröffentlichung seiner mit der Vertragssoftware erstellten App verantwortlich ist. Damit einhergehend obliegt es dem Endkunden, seine App an die Bedingungen und Voraussetzungen -sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht – des jeweiligen App-Stores, in dem er die Veröffentlichung vornimmt, anzupassen.
8. Der Endkunde hat die Pflicht, 3mobility solutions GmbH unverzüglich ab Kenntnis über Rechtsverstöße, die mit der Vertragssoftware oder einer erstellten App geschehen sind, in Textform zu informieren. Dasselbe gilt, sofern Dritte eine Inanspruchnahme geltend machen.
9. Mit der Übergabe der Vertragssoftware wird der jeweils zum Übergabezeitpunkt aktuelle Stand übergeben. Wartungs- und Aktualisierungsdienstleistungen von 3mobility solutions GmbH und/oder INGERSON IT CONSULTING GmbH bedürfen einer separaten ausdrücklichen Vereinbarung.
10. Diese Vereinbarungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Bedingungen und Erfüllungsort ist Düsseldorf.